Besteuerung der durch die ETC Issuance GmbH emittierten Schuldverschreibungen in der Bundesrepublik Deutschland

Dieses Informationsblatt enthält eine Zusammenfassung bestimmter deutscher einkommensteuerlicher Erwägungen in Bezug auf eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person („Privatanleger“), die im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten der von der ETC Issuance GmbH („Emittentin“) begebenen Schuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) im Privatvermögen gelten.

Die Zusammenfassung umfasst nicht alle potenziellen steuerlichen Aspekte, die für die Entscheidung zum Kauf der Schuldverschreibungen relevant sein können. Sie berücksichtigt insbesondere nicht die besonderen Verhältnisse und Umstände, die für den jeweiligen Käufer zutreffen könnten. Die Zusammenfassung basiert auf den zum Datum dieses Informationsblattes geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die sich kurzfristig, unter Umständen auch rückwirkend, ändern können.

Potenziellen Käufern von Schuldverschreibungen wird empfohlen, ihren Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens und der Veräußerung der Schuldverschreibungen, einschließlich der Auswirkung etwaiger staatlicher oder lokaler Steuern, nach den in der Bundesrepublik Deutschland und jedem anderen Land, in dem sie ansässig sind, geltenden Gesetzen, zu konsultieren.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Zusammenfassung lediglich die Meinung der Emittentin wiedergibt und dass der Emittentin keine Gerichtsurteile im Hinblick auf die Besteuerung von Schuldverschreibungen, die an eine einzelne Kryptowährung oder an einen aus verschiedenen Kryptowährungen bestehenden Korb gebunden sind, bekannt sind, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuergerichte eine abweichende Auffassung vertreten könnten.

Einkommensbesteuerung

Die Schuldverschreibungen sollten nicht als sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG qualifizieren und die Veräußerung und Rückzahlung der Schuldverschreibungen somit nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen gemäß § 20 EStG führen, die unabhängig von einer etwaigen Haltedauer der Abgeltungsteuer (grundsätzlich 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegen.

Vielmehr sollten die Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Anwendung finden, was bedeutet, dass der Erwerb und die Veräußerung von Schuldverschreibungen durch einen Privatanleger nur dann in Deutschland steuerpflichtig sein sollte, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung ein Jahr nicht überschreitet. Veräußert ein Privatanleger die Schuldverschreibungen mehr als ein Jahr nach dem Erwerb, sollte diese Veräußerung nicht steuerpflichtig sein. Darüber hinaus sollte die Rückgabe bzw. Einlösung der Schuldverschreibungen verbunden mit der (Aus-)Lieferung des Anteils an der zugrundeliegenden Kryptowährung bzw. den zugrundliegenden Kryptowährungen des Korbs keine Veräußerung im Sinne der Vorschriften über private Veräußerungsgeschäfte darstellen.

Der Grund für die vorstehende Analyse ist, dass die Schuldverschreibungen inhaltlich im Wesentlichen identische oder sogar strengere Bedingungen aufweisen als bestimmte durch Gold gedeckte Schuldverschreibungen („Xetra-Gold-Schuldverschreibungen“), so dass die steuerliche Behandlung der Schuldverschreibungen mit der Besteuerung solcher Schuldverschreibungen übereinstimmen sollte. Für Xetra-Gold-Schuldverschreibungen ist durch den Bundesfinanzhof („BFH“, BFH-Urteile vom 12. Mai 2015, VIII R 4/15 und VIII R 35/14) und das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) geklärt, dass die Veräußerung und Rückgabe bzw. Einlösung solcher Schuldverschreibungen grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern die Vorschriften über private Veräußerungsgeschäfte gelten. Nach Auffassung des BFH ist der Erwerb und die Veräußerung von Xetra-Gold-Schuldverschreibungen steuerlich als unmittelbarer Erwerb und unmittelbare Veräußerung von physischem Gold zu werten.

Die oben dargestellte Auffassung der Emittentin wird durch die Randnummern 85 und 86 des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token vom 10. Mai 2022 (IV C 1 - S 2256/19/10003 :001; abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads
/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.pdf?__blob=publicationFile&v=1
) bestätigt, wonach die BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2015, VIII R 35/14, BStBl II S. 834 und VIII R 4/15, BStBl II S. 835, BFH-Urteil vom 6. Februar 2018, IX R 33/17, BStBl II S. 525) und zu Gold-Bullion-Securities (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2020, VIII 7/17, BStBl II 2021 S. 9) entsprechend anzuwenden ist, wenn eine Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten festgelegten Menge von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token oder einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token durch den Emittenten vermittelt (so dass keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vorliegt). Die Veräußerung einer solchen Schuldverschreibung führt gegebenenfalls zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte entspricht der steuerpflichtige Ertrag (Gewinn oder Verlust) der Differenz zwischen dem Preis für die Veräußerung der Schuldverschreibungen / dem Wert der zugrundeliegenden Kryptowährung oder der zugrundeliegenden Kryptowährungen, die den Korb bilden, einerseits und den Anschaffungskosten der Schuldverschreibungen und den steuerlich absetzbaren Aufwendungen andererseits. Der Gewinn aus einer Veräußerung ist nicht steuerpflichtig, wenn er weniger als EUR 600 beträgt, verrechnet mit etwaigen Verlusten und zusammen mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Liegen solche Gewinne nicht vor, ist unter Umständen eine Verrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder aus Folgejahren möglich.

Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen enthalten zudem Regelungen, nach denen in gewissen Fällen die Möglichkeit besteht, die Emittentin durch eine Ersatzschuldnerin zu ersetzen. Sollte die Emittentin von diesem Ersetzungsrecht Gebrauch machen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Ersetzung steuerlich als Tausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen eines anderen Schuldners behandelt wird. Ein solcher Austausch könnte für den jeweiligen Anleger steuerlich relevante Gewinne oder Verluste nach sich ziehen.

Kapitalertragsteuer/Quellensteuer

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollten nicht der deutschen Kapitalertragsteuer unterliegen, so dass deutsche Depotbanken bei einem Verkauf oder einer Einlösung der Schuldverschreibungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten sollten. Soweit deutsche Depotbanken bei einer Veräußerung bzw. Einlösung Kapitalertragsteuer einbehalten, sollten Anleger, deren Veranlagung für das Jahr der Veräußerung bzw. Einlösung noch offen ist, die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zurückfordern. Gegebenenfalls erfordert dies die Einlegung eines Einspruchs gegen abweichende Steuerbescheide (Einspruchsfrist: ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids).

Steuerfestsetzung

Steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen von Anlegern in ihrer Steuererklärung angegeben werden. Sie unterliegen dem Regelsteuersatz der Einkommensteuer (bis zu 45 % zuzüglich bis zu 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Veräußerung von Anteilen an der zugrundeliegenden Kryptowährung oder den zugrundeliegenden Kryptowährungen, die den gelieferten Korb bilden

Im Falle einer Rückgabe bzw. Einlösung unterliegen die Gewinne aus der anschließenden Veräußerung von Anteilen an der zugrundeliegenden Kryptowährung bzw. den zugrundliegenden Kryptowährungen des Korbs grundsätzlich der gesetzlichen Einkommensteuer (bis zu 45 %, zuzüglich bis zu 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), wenn die Anteile an der zugrundliegenden Kryptowährung bzw. den zugrundliegenden Kryptowährungen des Korbs innerhalb eines Jahres ab dem Erwerb veräußert werden. Aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des BFH erscheint es vertretbar, davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der zugrundeliegenden Kryptowährung bzw. den zugrundeliegenden Kryptowährungen, die den Korb bilden, dem Zeitpunkt des Erwerbs der Schuldverschreibungen entspricht und nicht erst dem Zeitpunkt der Einlösung bzw. (Aus-)Lieferung der Anteile an der zugrundeliegenden Kryptowährung bzw. den zugrundeliegenden Kryptowährungen, die den Korb bilden. Zu diesem Sachverhalt liegen jedoch keine Stellungnahmen der Finanzverwaltung und auch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor, so dass die Finanzverwaltung bezüglich dieser Angelegenheit anderer Auffassung sein könnte. In seinem Urteil vom 6. Februar 2018 - IX R 33/17 betreffend Xetra-Gold-Schuldverschreibungen äußert sich der BFH hierzu nicht. Geschäfte, durch die Anteile an der zugrundeliegenden Kryptowährung bzw. den zugrundeliegenden Kryptowährungen, aus denen der Korb besteht, veräußert werden und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt, sind im Umkehrschluss zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht steuerpflichtig.

Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Steuer, wenn dieser Gewinn (ggf. nach Abzug von Verlusten und zusammen mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres) weniger als EUR 600 beträgt. Verluste, die bei der Veräußerung von Anteilen an der zugrundeliegenden Kryptowährung bzw. den zugrundeliegenden Kryptowährungen, aus denen der Korb besteht, entstehen, können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Liegen solche Gewinne nicht vor, können die Verluste unter Umständen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, die im Vorjahr oder in den Folgejahren erzielt wurden.

Steuerpflichtige Gewinne müssen vom Anleger in seiner Steuererklärung angegeben werden.